| Aus der Weimarer Reichsverfassung |
| von
Heinz Ragnitz |
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Im Vergleich mit dem 2.
Kaiserreich mit seiner Verfassung vom 16.4.1871
gestaltet die neue "Verfassung des Deutschen Reiches", die Weimarer
Reichsverfassung, vom 11. August 1919 das deutsche Reich weitaus
straffer und einheitlicher. Es erstreckte seine Kompetenzen nun auch
auf das Gebiet des Schulwesens. Das Recht der Schulgesetzgebung, das in
der alten Reichsverfassung nicht erwähnt wird und somit
ausschließlich den Bundesstaatenüberlassen blieb, wird in
der
Weimarer Verfassung auch für das Reich beansprucht. In Artikel 10;
2 heißt es: "Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung
Grundsätze aufstellen für: (2) das Schulwesen
einschließlich des Hochschulwesens." So wird im Vierten
Abschnitt (Artikel 142 bis
150)
auf "Bildung und Schule" eingegangen. Wesentliche Teile aus
diesem Abschnitt werden hier wiedergegeben.
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Artikel 143:
(1)
Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche
Anstalten zu sorgen.
(2) Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die
höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu
regeln.
(3) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und
Pflichten der Staatsbeamten.
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Artikel 144:
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Die
Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch
vorgebildete Beamte ausgeübt.
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Artikel 145:
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient
grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und
die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten
achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den
Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
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Artikel 146:
(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf
einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und
höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die
Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes
in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das
Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.
(2)
Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von
Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer
Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter
Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und
höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden
öffentliche Mittel bereitzustellen.
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Artikel 147:
(1) Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen
bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen.
(2) Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine
Minderheit von Erziehungsberechtigten eine öffentliche Volksschule
ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht
besteht.
(3) Private Vorschulen sind aufzuheben.
(4) Für private Schulen, die nicht als Ersatz für
öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.
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Artikel 148:
(1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche
Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste
deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.
(2) Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen,
dass die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
(3) Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer
der Schulen.
(4) Das Volksbildungswesen, einschl. der Volkshochschulen, soll von
Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.
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Artikel 149:
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach. Er wird
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
Religionsgemeinschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates
erteilt.
(2) Die Erteilung religiösen Unterrichts bleibt der
Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen
Unterrichtsfächern der Willenserklärung desjenigen
überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes
zu bestimmen hat.
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Quelle: Verfassung des
Deutschen Reiches (11.8.1919), in:
documentArchiv.de www.documentArchiv.de/wr/wrv.htm
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