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Grundschulen ab 1920
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von Heinz Ragnitz
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Nach dem
"Gesetz, betreffend die Grundschulen
und Aufhebung der Vorschulen" vom
20. April 1920 ist die Grundschule in den vier untersten
Jahrgängen als die für alle gemeinsame Grundschule, auf der
sich auch das mittlere und höhere Schulwesen aufbaut,
einzurichten. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
hierunter auch die nach § 146 Abs. 2 der Weimarer Verfassung
eingerichteten Konfessionsschulen fallen.
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Nach den Richtlinien zur Aufstellung von Lehrplänen hat
die
Grundschule die Aufgabe, den sie besuchenden Kindern eine grundlegende
Bildung zu vermitteln, an die sowohl die Volksschule der vier oberen
Jahrgänge wie die mittleren und höheren Schulen mit ihrem
weiterführenden Unterricht anknüpfen können. Die
Lehrgegenstände der Grundschule sind Religion, Heimatkunde,
deutsche Sprache, Rechnen, Zeichnen, Gesang, Turnen und für die
Mädchen des 3. und 4. Schuljahres Nadelarbeit.
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Für den Anfangsunterricht
ist eine strenge Scheidung der
Lehrfächer nach bestimmten Stunden nicht vorzuschreiben, statt
ihrer ist vielmehr ein Gesamtunterricht zuzulassen, in dem die
verschiedenen Unterrichtsgegenstände zwanglos abwechseln. Im
Mittelpunkt steht dabei der heimatkundliche Anschauungsunterricht, in
den sich die grundlegenden Übungen der übrigen Fächer
eingliedern. Dabei ist der Stundenplan der wenig gegliederten Schulen
so einzurichten, dass der Lehrer die Schulanfänger mindestens in
vier Stunden pro Woche allein unterrichtet.
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Bei 18 Wochenstunden im 1., 22 im 2.,
26 im 3. und 28 im 4.
Schuljahr, zusammen 94 Wochenstunden,
sind im 2. - 4. Schuljahr
vorzusehen: 2+3+3 = 8 Wchstd., in Heimatkunde 3+3+5 =11 Wchstd., in
Deutsch 8+8+7 =23 Wchstd., in Schreiben 2+2+2 = 6 Wchstd.,
in Rechnen 4+4+4 = 12 Wchstd., in Zeichnen 0+2+2 = 4 Wchstd., in Gesang
1+2+2 = 5 Wchstd., in Turnen 2+2+3 = 7 Wchstd. und in Nadelarbeit
für Mädchen im 3. und 4. Schj. 2+2 = 4 Wchstd. In Schulen mit
geringerer Klassenzahl müssen die Stundenzahlen den
Verhältnissen angepasst werden.
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Im Gesetz ist ferner vorgesehen, dass die an Gymnasien bestehenden
Vorschulen oder Vorklassen, die 3 Schuljahrgänge umfassten,
sofort
oder auslaufend aufgelöst werden. Dies ist jedoch für die
Grafschaft Bentheim ohne Belang, da es noch keine Gymnasien gibt.
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1923 gibt das das für die Schulpolitik
der Reichsregierung
verantwortliche Reichsinnenministerium einen besonderen Erlass
über die Gestaltung des
Unterrichts in den Grundschulen des
gesamten Reiches heraus. In Preußen werden diese Richtlinien vom
28.4.1923 ebenfalls als Rechtsgrundlage der gleichzeitig mit dem Aufbau
der allgemeinen Grundschule zu vollziehenden Umgestaltung der
Volksschulunterstufe angesehen,wie der vorher schon erwähnte
Erlass des preußischen Unterrichtsministerium aus dem Jahre 1921.
Diese Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
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"Erlass des
Reichsministers des Innern vom 28.4.1923 (RMBl.298)
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Die für alle Kinder
gemeinsame Grundschule ist keine besondere Schulgattung. Sie ist
vielmehr ein Teil der Volksschule und umfasst deren vier untersten
Jahrgänge, die zugleich die Grundstufe aller mittleren und
höheren Schulstufen bildet.
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Die vier ersten Schuljahre
haben ein eigenes Ziel und ein einheitliches Arbeitsgebiet. Ihr Ziel
ist die allmähliche Entfaltung der kindlichen Kräfte aus dem
Spiel und Bewegungstrieb zum sittlichen Arbeitswillen, der sich
innerhalb der Schulgemeinschaft bestätigt. Ihr einheitliches
Arbeitsgebiet ist die aufnehmende und gestaltende Erfassung der
räumlichen und geistigen Kinderheimat unter besonderer
Berücksichtigung der Pflege des kindertümlichen sprachlichen
Ausdrucks und der planmäßigen Schulung von Auge und Hand
durch eigene werktätige Arbeit, sowie durch Beobachtung von Natur,
Arbeit und Arbeitsstätte.
Daneben ist die körperliche Erziehung besonders durch Spielen,
Turnen, Wandern und je nach Jahreszeit durch Baden, Rodeln, Eislauf und
andere körperliche Betätigung zu pflegen.
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Dieses Ziel der Grundschule
erfordert auch das bewusste Einleben in die Muttersprache und ihre
kindertümlichen Sprach- und Dichtungsschätze, daher Lesen,
Schreiben und Singen, ferner die Erfassung von Raumformen, Rhythmen und
Zahlen, die besonders aus der werktätigen Beschäftigung mit
den Dingen (Arbeitsunterricht) und bei den Raumformen auch durch
Zeichnen, Formen und Ausschneiden zu gewinnen sind.
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So ergibt sich ein
"Gesamtunterricht" als Unterbau, der sich allmählich gliedert in
heimatlichen Sachunterricht mit Ausdrucks- und Arbeitsübungen,
Sprachunterricht, Rechnen, Gesang, Zeichnen, Turnen und Werkunterricht.
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Durch diese
Zielbestimmung aus der kindlichen Entwicklung und dem Ausgleich
zwischen ihr und den Kulturforderungen schafft die Grundschule aus
ihrem Wesen selbst heraus die Grundlage für jede
weiterführende Bildung, auch für die höhere Schule, ohne
damit mit der ihr wesensfremden Aufgabe belastet zu werden, eine
Vorschule für fremdsprachlichen Unterricht zu werden" (zitiert
nach: Karl-Heinz Nave, Die allgemeine deutsche Grundschule, Anlage 5,
Seite 176)
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Ein besonders anschauliches
Bild von den pädagogischen
Bestrebungen, die die Haltung der deutschen
Volksschullehrerschaft in
den Auseinandersetzungen um die deutsche Grundschule nach 1920
mitbestimmten, gibt ein Ausschnitt aus einer Rede Georg Wolffs auf
einer Elternversammlung, die am 23. Juli 1925 vom Deutschen
Lehrerverein in Berlin veranstaltet wurde: "Die pädagogische Idee
der Grundschule: Bildung des ganzen Menschen, Förderung aller
Anlagen und Kräfte, auch der irrationalen, Weckung und Belebung
des Körpergefühls. .... Die Grundschule will alle Anlagen des
Kindes entwickeln, gewiß auch die intellektuellen, aber auch die
des Körpergefühls, der Phantasie, der Handfertigkeit, die
religiösen, die künstlerischen, die sozialetischen. Deshalb
zeigt sie eine erhöhte Fürsorge für Spiel und Turnen,
Zeichnen und Gestalten, Beobachten und Wandern, Handarbeit und freies
Sprechen. Die Grundschule will nicht einfach Stoffe übermitteln,
sondern die jugendlichen Kräfte entwickeln an eigener Arbeit und
bei eigenem Tun. Das ist die tiefste Begründung der neuen Arbeit
in der Grundschule: Es gibt eine Gemeinsamkeit des Kindseins, der
Kindheitsstufe bei allen unseren Kindern; es gibt einen Bezirk
deutschen Kulturgutes. Man kann Kinder im Eilzugtempo durch diese
Entwicklungsstufe jagen, man kann Kinder möglichst frühzeitig
an Sonderbildung heranbringen - beides geht, aber es geht eben auf
Kosten der Gesamtentwicklung der Kinder. .... Darum: Arm das Kind, das
um seine Kindheitsstufe gebracht wir, arm das Kind, das nicht heimisch
im deutschen Kulturbesitz wird! Gerade alle Sonderbildung muss in dem
Boden des deutschen Kulturgutes wurzeln, sonst bleibt sie blutlos und
saftlos und entfremdet zugleich ihren Besitzer seinem Volke."
(Georg Wolff, Der Sinn der Grundschule, Ein Vortrag, 1925, in:
Karl-Heinz Nave, Die allgemeine deutsche Grundschule, 1961)
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Quellen:
a) Gesetz, betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen vom
28.4.1920, in: documentArchiv.de (http://www.documentarchiv.de/wr/1920/grundschulgesetz.html)
b) Richtlinien zur Aufstellung von Lehrplänen für die
Grundschule der preußischen Regierung vom 16. März 1921,
Amtliches Schulblatt, Osnabrück 1921, Seiten 57 - 70
c) Karl-Heinz Nave, Die allgemeine deutsche Grundschule, Ihre
Entstehung aus der Novemberrevolution von 1918, Weinheim 1961
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