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Veränderungen
im Schulbereich durch staatliche Bestimmungen im Nationalsozialismus
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von Heinz Ragnitz
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Als Quelle für die
Veränderungen im Schulbereich werden hauptsächlich Aussagen
aus dem "Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk
Osnabrück" der Jahrgänge 1933 und 1934 herangezogen. (Die
Jahrgänge 1908 bis 1934 befinden sich im Archiv der Stadt
Nordhorn). Es werden solche Bestimmungen aufgeführt, die den
Schulbereich beeinflusst haben.)
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1. Gesetz
zur
Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. April 1933
Hierin heißt es, dass
- Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis
eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene
Eignung zu besitzen, aus dem Dienst zu entlassen sind,
- Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, in den Ruhestand zu
versetzen sind, und
- Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht
die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für den
nationalen Staat eintreten, aus dem Dienst entlassen werden können
(1933, S.219).
Hiervon waren besonders Juden und Lehrer, die der Sozialdemokratie nahe
standen, betroffen.
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2. Einführung
des
Hitlergrußes
(Erlass des Ministers für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung vom 22.7.1933
Hierin heißt es u.a.: "Nachdem der Parteienstaat in Deutschland
überwunden ist und die gesamte Verwaltung des Deutschen Reiches
unter der Leitung des Reichskanzlers Adolf Hitler steht, erscheint es
angebracht, den von ihm eingeführten Gruß allgemein als
deutschen Gruß anzuwenden. Damit wird die Verbundenheit des
ganzen deutschen Volkes mit seinem Führer auch nach außen
hin in Erscheinung treten". "Die Anordnung erstreckt sich auch auf die
Lehrer und den Grußverkehr in den Schulen" (1933, S. 249).
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3. Entfernung ungeeigneter
Werke aus den Schülerbüchereien
In einem Erlass vom 8.9.1933 wird bestimmt, dass in keiner
Schülerbücherei ungeeignete geschichtliche Bücher,
marxistische und kommunistische sogenannte wissenschaftliche Schriften,
literarische Werke volksfremder Schriftsteller ( z.B. Bert Brecht,
Erich Kästner,
Erich Maria Remarque) und Bücher, die das
Lehrer-Schüler-Problem in gehässiger und verzerrender Form
behandeln (Beispiel: H. Mann, Professor Unrat), gehalten werden
dürfen.
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4. Pflege
der
Beziehungen der
Schule zur Hitlerjugend
In einem Erlass vom 26.8.1933 wird angeordnet, dass der Hitlerjugend
wöchentlich zwei Nachmittage (ohne Hausaufgaben) zur freien
Verfügung stehen,
Eingriffe in die Schule verboten und das Mitführen von Waffen
wie bisher streng verboten sind (1933, S. 273). Ein Erlass des
Reichserziehungsministers Bernard Rust vom 18.9.1935 bestimmt dann den
Samstag im Deutschen Reich zum "Staatsjugendtag". An diesem
unterrichtsfreien Tag sollen alle Schüler eine
"Staatspolitische Erziehung" erhalten.
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5. Vererbungslehre und
Rassenkunde in den Schulen
Nach einem Erlass vom 13.9.1933 sind in den Abschlussklassen
sämtlicher Schulen Stoffe aus der Vererbungslehre, Rassenkunde,
Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik zu erarbeiten
(1933, S. 286).
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6. Erziehung
zum
nationalsozialistischen
Staatsgedanken
Aushänge der NSDAP und ihrer parteiamtlichen Unterorganisationen
sind nach einem Erlass vom 5. 9. 1933 in den
Diensträumen an den für Aushänge bestimmten Plätzen
zugelassen (1933, S. 295).
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7. Beschaffung
von Bildern
des Herrn Reichskanzlers für die Amtsräume
In den Diensträumen können Bildnisse des Reichskanzlers
angebracht werden. Sie dürfen jedoch in Darstellung und
künstlerischer Ausgestaltung zu Bedenken keinen Anlass geben
(1933, S.341).
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8. Volksabstimmung und
Reichstagswahl am 12. November
In einem Erlass des Innenministers vom 17.11.1933 heißt es:
"Das bei der Volksabstimmung und Reichstagswahl am 12. November zum
Ausdruck gebrachte überwältigende Treubekenntnis des
deutschen Volkes zum nationalsozialistischen Staate und zu seinem
Führer, dem Volkskanzler Adolf Hitler, stellt ein Ereignis dar,
das
sich in seiner geschichtlichen Bedeutung und Auswirkung für
Deutschlands künftige Geschicke nicht annähernd
übersehen lässt. Das deutsche Volk hat der Welt gezeigt, dass
sein Lebenswille ungebrochen und dass es entschlossen ist, seinem
Führer einmütig auf dem Wege zu folgen, den er ihm aus den
Tiefen der kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Zersetzung der
Nachkriegsjahre zu den Höhen wahren deutschen Volkstums weist. Die
deutsche Jugend hat ein Anrecht darauf, dass ihr die
Schicksalsbedeutung des 12. November klar vor Augen geführt und
verständlich gemacht wird. Diese Aufgabe liegt im besonderen der
Schule ob. Ich ersuche ergebenst, veranlassen zu wollen, dass die
Schüler aller Schulen, soweit dies nicht bereits geschehen ist,
alsbald entsprechend unterwiesen werden" (1933, S. 361).
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9. Reichsgründungsfeier
am 18. Januar
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und
Volksbildung ordnet an, dass am 18. Januar, dem Tag der
Gründung des Deutschen Reiches in allen ihm unterstellten Schulen
unter Ausfall des Unterrichts Reichsgründungsfeiern veranstaltet
werden. Hierbei ersucht er, zugleich des 30. Januar zu gedenken, als
des Tages der Wiederkehr der Amtsübernahme durch den Herrn
Reichskanzler und der Begründung des neuen Reiches (1934, S. 32).
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10. Schaffung
von
Schulgemeinden und
Berufung von Jugendwaltern
In einem Erlass vom 24.10.1934 wird festgestellt, dass die
Elternbeiräte die mit ihrer Einrichtung (zu Beginn der Weimarer
Republik) gehegten Erwartungen nicht erfüllt haben und ein Teil
der bisherigen Elternbeiräte mit dazu beigetragen hat, eine
Gegnerschaft zwischen Eltern und Schule aufzureißen. Der Gebrauch
der parlamentarischen Wahl- und Geschäftsordnung bei den
Elternbeiräten habe parteipolitische Spannungen in die Schule und
in das Verhältnis zwischen Eltern und Lehrern getragen. Sie werden
deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es werden dagegen
Schulgemeinden geschaffen und Jugendwalter berufen.
Zur Schulgemeinde gehören die Eltern und die Lehrer der Schule.
Sie "hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Die Erziehungsziele des neuen Staates sind darzustellen und
dem Verständnis der Allgemeinheit zu erschließen. Hier sind
staatliche Familienfürsorge, Rassefragen, Erblehre,
Erbgesundheitspflege, Körperzucht, Arbeitsdienst und Jugendbund zu
behandeln.
b) Die freiwillige Mithilfe bei der Verbesserung von Schuleinrichtungen
ist zu fördern.
c) Durch Veranstaltungen wie Vortrags- und Lichtbildabende,
Schulausstellungen, Sportfeste, Schul- und Volksfeiern, Wanderungen ist
die Gemeinschaft aller Erziehungsbeteiligten zu pflegen.
d) Erziehungskundliche Fragen sollen in der Schulgemeinde besprochen
und dem Verständnis nahegebracht werden. Dabei ist kein
Tätigkeitsfeld ausgeschlossen, das dem Gedeihen der
völkischen Erziehung in Haus, Schule und Jugendbund dienen kann."
Führer der Schulgemeinde ist der Schulleiter. Er beruft zu seiner
Unterstützung 2 bis 5 Berater. Dazu tritt ein von der HJ
entsandter Jugendführer. Die Berufenen sind mit dem HJ-Führer
und dem Schulleiter die Jugendwalter der Schule. "In Verantwortung
für das erziehliche Gesamtwerk sollen die Jugendwalter in
gesinnungs- und zieleiniger Gemeinschaft ihre Aufgabe an der Jugend
erfüllen" (1934, S. 395).
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11. Schulbesuch von
jüdischen Schülern
In einem Erlass vom 12.7.1937 über den Schulbesuch von Juden
werden die Schulträger aufgefordert, eine "abgesonderte
Beschulung der jüdischen Schüler " durchzuführen.
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Quelle:
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