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Gedenk- und Erinnerungstage
Berlin, den 23.
Juli 1888
Seine
Majestät der Kaiser und König haben durch allerhöchsten
Erlass vom 9. Juli d.J. zu bestimmen geruht, dass in sämtlichen
Schulen der Monarchie die Geburts- und Todestage der in Gott ruhenden
Kaiser Wilhelm I und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk-
und Erinnerungstage begangen werden. Indem ich die mir unterstellten
Schulaufsichtsbehörden mit der Ausführung dieses
Allerhöchsten Erlasses beauftrage, finde ich mich zu dem vollen
Vertrauen berechtigr, dass die preußische Schule den von seiner
Majestät ausgesprochenen Willen freudig und verständnisvoll
jetzt und in künftigen Tagen verwirklichen wird. Wie es dem
Begriffe der Pflicht entspricht, von dem die verklärten Herrscher
bis zu ihrem letzten Atemzuge durchdrungen sind, wird die Schule die
ihnen geweihten Tage nicht in festlicher Muße begehen. Vielmehr
wird sie dieselben ihrer gewohnten Arbeit widmen, diese aber mit einer
Stunde anleiten oder beschließen, durch welche die Gemüter
der zusammengehörenden Schuljugend in Gottesfurcht gesammelt und
in der Betrachtung der Thaten und Tugenden Kaiser Wilhelms I. und
Kaiser Friedrichs erhoben und mit dankbarer Gesinnung und treuer
Gesinnung gegen König und Vaterland erfüllt werden.
gez. von Goßler
An sämtliche
Königliche Provinzial-Schulkollegien und an sämtliche
Königliche Regierungen (für jede Behörde besonders)
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