Grafschafter Schulgeschichte


Verordnungen
Gedenk- und Erinnerungstage
Berlin, den 23. Juli 1888
Seine Majestät der Kaiser und König haben durch allerhöchsten Erlass vom 9. Juli d.J. zu bestimmen geruht, dass in sämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts- und Todestage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm I und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Erinnerungstage begangen werden. Indem ich die mir unterstellten Schulaufsichtsbehörden mit der Ausführung dieses Allerhöchsten Erlasses beauftrage, finde ich mich zu dem vollen Vertrauen berechtigr, dass die preußische Schule den von seiner Majestät ausgesprochenen Willen freudig und verständnisvoll jetzt und in künftigen Tagen verwirklichen wird. Wie es dem Begriffe der Pflicht entspricht, von dem die verklärten Herrscher bis zu ihrem letzten Atemzuge durchdrungen sind, wird die Schule die ihnen geweihten Tage nicht in festlicher Muße begehen. Vielmehr wird sie dieselben ihrer gewohnten Arbeit widmen, diese aber mit einer Stunde anleiten oder beschließen, durch welche die Gemüter der zusammengehörenden Schuljugend in Gottesfurcht gesammelt und in der Betrachtung der Thaten und Tugenden Kaiser Wilhelms I. und Kaiser Friedrichs erhoben und mit dankbarer Gesinnung  und treuer Gesinnung gegen König und Vaterland erfüllt werden.
gez. von Goßler

An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien und an sämtliche Königliche Regierungen (für jede Behörde besonders)