Nebenbeschäftigung
und Nebenämter der Lehrer
Königlicher
Oberkirchenrat
Nordhorn, den 31. März 1880
Aufgrund der
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und erlassenen Verfügungen
finden wir uns veranlaßt, hinsichtlich der
Nebenbeschäftigungen und Nebenämter der unter unserer
Oberaufsicht stehenden Lehrer das Nachfolgende anzuordnen bezw. in
Erinnerung zu bringen.
1. Die Lehrer dürfen ein Nebenamt oder eine
Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Renumeration
verbunden ist, ohne vorgängige ausdrückliche Genehmigung
derjenigen Centralbehörde, welchen das Haupt- und das Nebenamt
untergeben sind, nicht übernehmen. Ebensowenig dürfen die
Lehrer ohne vorgängige ausdrückliche Genehmigung der
vorgesetzten Dienstbehörde ein Gewerbe betreiben, soweit nicht
solches mit der Bewirtschaftung eines ihnen zustehenden ländlichen
Grundstücks verbunden ist. Die gleiche Erlaubnis muß auch zu
dem Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, ihrer Dienstboten und
anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden.
2. Die Einrichtung und Erteilung von Privatstunden ist den Lehrern
insoweit gestattet, als kein nachteiliger Einfluß auf den
öffentlichen Unterricht hieraus erwächst.
3. Verboten ist den Lehrern die Übernahme von Agenturen in
Auswanderungs-Angelegenheiten, so wie die Beteiligungen an derartigen
Geschäften.
4. Ebenso ist ihnen verboten die Abfassung von Arbeiten an die
Advocatur, von Suppliken, procassualischen und ähnlichen Schriften
für Gemeinden und einzelne Mitglieder derselben.
5. Ohne Einholung unserer Genehmigung ist den Lehrern bis auf Weiteres
die Übernahme des Amtes als Waisenrat gestattet. Es bedarf jedoch
seitens des Lehrers einer durch den Local-Schulinspektor an uns
gelangenden Anzeige. Stehen der Übernahme bezw. der
Fortführung des fraglichen Amtes Bedenken entgegen, so sind solche
durch den Local-Schulinspektor uns vorzutragen.
6. Zur Übernahme aller sonstigen Nebenbeschäftigungen,
beispielsweise zur Übernahme von Unterrichtsstunden an
einer Privat- bezw. Fortbildungsschule, zur Führung einer
Vormundschaft, einer Curatel, des Amtes des Standesbeamten und
des Schiedsmannes sowie die Stellvertretung solcher Beamten, zur
Übernahme der Functionen eines Fleischbeschauers, der Abhaltung
von Auctionen, Verkäufen und Verpachtungen, zur Versehung der
Geschäfte eines Mandators, sowie der eines
Postagenten,Telegraphenbeamten u.s.w., ebenso für den Betrieb
eines Erwerbes seitens eines im Hause des Lehrers wohnenden
Angehörigen desselben, ist unsere vorgängige besondere
Erlaubnis erforderlich.
7. Unsere Genehmigung zum Betriebe einer Nebenbeschäftigung
bezw. zur Übernahme eines Nebenamtes ist seitens des Lehrers durch
den Local-Schulinspektor nachzusuchen, der sich bei Vorlegung der
Anträge gutachtlich darüber zu äußern hat, ob,
evtl. welche Bedenken der Erteilung der Genehmigung
entgegenstehen. Eine Zusammenfassung derartiger Anträge
für mehrere Lehrer in einem Bericht ist zu vermeiden.
8. Jede Genehmigung zur Betreibung einer Nebenbeschäftigung bezw.
zur Führung eines Nebenamtes wird nur widerruflich und für
jeden Lehrer nur in seinem derzeitigen Dienstverhältniß
erteilt. Es ist daher im Falle der Versetzung des Lehrers unsere
Erlaubnis aufs Neue einzuholen, wenn derselbe in seiner neuen Stellung
dieselbe Nebenbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt.
9. Die Local-Schulinspektoren haben haben darauf zu halten,daß
die angegebenen Vorschriften genau befolgt werden. Sobald aus dem
Betriebe der Nebenbeschäftigung oder der Fortführung des
Nebenamtes Unerträglichkeiten entstehen, sehen wir den
Anträgenwegen Zurücknahme rer erteilten Genehmigung entgegen.
10. Sollten Lehrer ein Nebenamt übernommen haben bezw. eine
Nebenbeschäftigung betreiben, ohne daß unsere Genehmigung
nachgesucht wäre, so ist der Antrag auf Genemigung bei uns
innerhalb der nächsten 6 Wochen zu stellen. Übrigens gilt
hier bezüglich der Berichterstattung das unter 7 am Schlusse
Gesagte.
Das vorstehende Ausschreiben erhalten die Local-Schulinspektoren
für sich und in der entsprechende Anzahl von Exemplaren zur
Mitteilung an die Lehrer ihres Aufsichtsbezirks.
Köngl. Oberkirchenrat der
Grafschaft Bentheim
W. G. Nordbeck
An
sämtliche Local-Schulinspektoren
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