Grafschafter Schulgeschichte

Verordnungen
Nebenbeschäftigung und Nebenämter der Lehrer

Königlicher Oberkirchenrat                                                                       Nordhorn, den 31. März 1880

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und erlassenen Verfügungen finden wir uns veranlaßt, hinsichtlich der Nebenbeschäftigungen und Nebenämter der unter unserer Oberaufsicht stehenden Lehrer das Nachfolgende anzuordnen bezw. in Erinnerung zu bringen.
1.  Die Lehrer dürfen ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Renumeration verbunden ist, ohne vorgängige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Centralbehörde, welchen das Haupt- und das Nebenamt untergeben sind, nicht übernehmen. Ebensowenig dürfen die Lehrer ohne vorgängige ausdrückliche Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ein Gewerbe betreiben, soweit nicht solches mit der Bewirtschaftung eines ihnen zustehenden ländlichen Grundstücks verbunden ist. Die gleiche Erlaubnis muß auch zu dem Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, ihrer Dienstboten  und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden.
2. Die Einrichtung und Erteilung von Privatstunden ist den Lehrern insoweit gestattet, als kein nachteiliger Einfluß auf den öffentlichen Unterricht hieraus erwächst.
3. Verboten ist den Lehrern die Übernahme von Agenturen in Auswanderungs-Angelegenheiten, so wie die Beteiligungen an derartigen Geschäften.
4. Ebenso ist ihnen verboten die Abfassung von Arbeiten an die Advocatur, von Suppliken, procassualischen und ähnlichen Schriften für Gemeinden und einzelne Mitglieder derselben.
5. Ohne Einholung unserer Genehmigung ist den Lehrern bis auf Weiteres die Übernahme des Amtes als Waisenrat gestattet. Es bedarf jedoch seitens des Lehrers  einer durch den Local-Schulinspektor an uns gelangenden Anzeige. Stehen der Übernahme bezw. der Fortführung des fraglichen Amtes Bedenken entgegen, so sind solche durch den Local-Schulinspektor uns vorzutragen.
6. Zur Übernahme aller sonstigen Nebenbeschäftigungen, beispielsweise  zur Übernahme  von Unterrichtsstunden an einer Privat- bezw. Fortbildungsschule, zur Führung einer Vormundschaft, einer Curatel, des Amtes des Standesbeamten und  des Schiedsmannes sowie die Stellvertretung solcher Beamten, zur Übernahme der Functionen eines Fleischbeschauers, der Abhaltung von Auctionen, Verkäufen und Verpachtungen, zur Versehung der Geschäfte eines Mandators, sowie der eines Postagenten,Telegraphenbeamten u.s.w., ebenso für den Betrieb eines Erwerbes seitens eines im Hause des Lehrers wohnenden Angehörigen desselben, ist unsere vorgängige besondere Erlaubnis erforderlich.
7. Unsere Genehmigung zum Betriebe einer Nebenbeschäftigung  bezw. zur Übernahme eines Nebenamtes ist seitens des Lehrers durch den Local-Schulinspektor nachzusuchen, der sich bei Vorlegung der Anträge gutachtlich darüber zu äußern hat, ob, evtl. welche Bedenken  der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Eine Zusammenfassung derartiger Anträge  für mehrere Lehrer in einem Bericht ist zu vermeiden.
8. Jede Genehmigung zur Betreibung einer Nebenbeschäftigung bezw. zur Führung eines Nebenamtes wird nur widerruflich und für jeden Lehrer nur in seinem derzeitigen Dienstverhältniß erteilt. Es ist daher im Falle der Versetzung des Lehrers unsere Erlaubnis aufs Neue einzuholen, wenn derselbe in seiner neuen Stellung dieselbe Nebenbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt.
9. Die Local-Schulinspektoren haben haben darauf zu halten,daß die angegebenen Vorschriften genau befolgt werden. Sobald aus dem Betriebe der Nebenbeschäftigung oder der Fortführung des Nebenamtes Unerträglichkeiten entstehen, sehen wir den Anträgenwegen Zurücknahme rer erteilten Genehmigung entgegen.
10. Sollten Lehrer ein Nebenamt übernommen haben bezw. eine Nebenbeschäftigung betreiben, ohne daß unsere Genehmigung nachgesucht wäre, so ist der Antrag auf Genemigung bei uns innerhalb der nächsten 6 Wochen zu stellen. Übrigens gilt hier bezüglich der Berichterstattung das unter 7 am Schlusse Gesagte.
Das vorstehende Ausschreiben erhalten die Local-Schulinspektoren für sich und in der entsprechende Anzahl von Exemplaren zur Mitteilung an die Lehrer ihres Aufsichtsbezirks.

Köngl. Oberkirchenrat der Grafschaft Bentheim
W. G. Nordbeck

An
sämtliche Local-Schulinspektoren