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Auf
Beschluss des Niedersächsischen Landesministerium werden
ab 1. August 1980 in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt an
Stelle der bisherigen Dienststellen der Schulräte
Schulaufsichtsämter eingerichtet. Die Schulaufsichtsämter
sind zuständig für die Grund-, Haupt-, Real-, Sonderschulen
und Orientierungsstufen. Dezernenten der Schulaufsichtsämter
sind Schulaufsichtsbeamte und Schulpsychologen.
Die
Schulaufsichtsbeamten erledigen ihre Aufgaben für die
Schulen ihres Dezernats in eigener Verantwortung. Daneben erfüllen
sie die ihnen übertragenen übergreifenden Aufgaben, die
Generalien. Sie unterliegen hierbei nicht den Weisungen des Leiters
des Schulaufsichtsamtes.
Die Schulpsychologen nehmen für
alle Schulen des Schulaufsichtsbezirks die Aufgaben der
schulpychologischen Beratung in enger Zusammenarbeit mit den
Schulaufsichtsbeamten wahr. Sie unterliegen hierbei nicht den
Weisungen des Leiters des Schulaufsichtsamtes.
Leiter des
Schulaufsichtsamtes ist ein vom Kultusminister beauftragter
Dezernent. Er nimmt folgende notwendige Leitungsaufgaben wahr:
-
Koordinierung der Mitwirkung bei der Schulentwicklungsplanung, der
Unterrichtsversorgung, der Personalplanung und
Personalbewirtschaftung, der Zusammenarbeit mit den
Schulträgern,
- Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebes
und Personaleinsatz der Sachbearbeiter und Schreibkräfte,
-
Vertretung des Schulaufsichtsamtes gegenüber der
Personalvertretung und gegenüber dem Landkreis.
Bei der
Wahrnehmung der Leitungsaufgaben entscheidet der Leiter
abschließend.
Er wird bei seiner Abwesenheit vom dienstältesten Dezernenten
vertreten.
Zur Erfüllung der Aufgaben arbeiten
alle Dezernenten eng zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig und
rechtzeitig über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
Wichtige Angelegenheiten werden in regelmäßigen
Dienstbesprechungen erörtert. Besprechungspunkte können von
jedem Dezernenten eingebracht werden.
Für die
Schulaufsichtsämter wird durch die oberste Schulbehörde
folgende Aufgabenübersicht festgelegt:
Gliederung der Aufgabenbereiche
Schulwesen, allgemein
Schulverfassung
Lehrer und Mitarbeiter
Schüler und Eltern
Unterricht
Schulträgerschaft
Schulpsychologische Beratung,
Schulverwaltung, allgemein
Aufgabenbereich: Schulwesen, allgemein
-
Entwicklung und
Gestaltung des Schulwesens nach den Richtlinien der Landesregierung
innerhalb des Schulaufsichtsamtsbezirks entsprechend dem
Bildungsauftrag der Schule
-
Fachaufsicht über die
Grundschulen, Hauptschulen, Orientierungsstufen, Realschulen,
Sonderschulen und Kooperativen Gesamtschulen mit Ausnahme der
Fachaufsicht über den gymnasialen Zweig
-
Aufsicht über die Verwaltung und
Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger
-
Zusammenarbeit von Schulen innerhalb
des Schulaufsichtsamtsbezirks, Genehmigung von Vereinbarungen, soweit
nur Schulen gem. Nr. 2 betroffen sind
-
Zusammenarbeit mit Schulen und
anderen Bildungseinrichtungen, die der Aufsicht des
Schulaufsichtsamtes nicht unterstehen, um eine reibungslose
Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben zu sichern
Aufgabenbereich: Schulverfassung
-
Überwachung, dass
die Konferenzen die ihnen vom NSchG übertragenen Aufgaben
wahrnehmen
-
Vermittlung bzw. Entscheidung in
Auseinandersetzungen zwischen Lehrern, Konferenzen, Schulleiter und
Erziehungsberechtigten
-
Entscheidungen über
Einsprüche des Schulleiters über die Rechts- und
Ordnungsgemäßigkeit von Konferenz- oder
Ausschussbeschlüssen
Aufgabenbereich: Lehrer und Mitarbeiter
-
Beurteilung der
Lehrkräfte
- Unterrichtsbesichtigung
für die Beurteilung von Lehrkräften
- Unterrichtsbesuche
bei jedem Lehrer innerhalb von 5 Jahren zum
Zwecke der Beratung
- Unterrichtsbesuche bei allen Lehrkräften einer Schule oder
eines Fachbereiches oder einer Klassenstufe der Schule und
Besprechung dieser Besuche mit den Konferenzen
- Besprechung über die Unterrichtsbesichtigungen bzw.
Unterrichtsbesuche mit den Lehrern
- Berichte über Unterrichtsbesichtigungen und -besuche an die
obere Schulbehörde
- Regionale Lehrerfortbildung innerhalb des
Schaulaufsichtsamtsbezirkes
- Dienstbesprechungen für Schulleiter und Lehrer
- Vorschläge an die obere Schulbehörde von geeigneten
Lehrkräften für Funktionsämter (Seminarrektoren,
Fachseminarleiter, Fachberater, Beratungslehrer, Schulaufsicht)
- Beauftragung von Lehrkräften mit der stundenweisen
Wahrnehmung von Unterricht an anderen Schulen im Rahmen ihrer
Regelstundenzahl
- Abordnung von Lehrkräften an andere Schulen
- Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit, unbeschadet der
Zuständigkeit der Bezirksregierungen sowie der Schulleitung in
dringenden Vertretungsfällen, mit Ausnahme der Festsetzung und
Zahlbarmachung der Vergütung
- Gewährung von Sonderurlaub an beamtete Lehrkräfte unter
Fortzahlung der Bezüge nach den Vorschriften der Verordnung
über Sonderurlaub für Beamte und Richter in der jeweils
geltenden Fassung. Gewährung von Arbeitsbefreiung an
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nach dem
Bundesangestelltentarifvertrag unter Fortzahlung der Vergütung
- Untersuchung und vorbereitende Bearbeitung von Angelegenheiten
der Dienst- und Arbeitsunfähigkeit sowie von Dienst- und
Arbeitsunfällen
- Genehmigung von Anträgen auf Ausübung von
Nebentätigkeiten
- Genehmigung zur Aussage vor Gericht (§ 68 Abs. 2 NBG)
- Angelegenheiten nach dem Mutterschutzgesetz für Beamtinnen,
insbesondere Fortsetzung und Überwachung der Schutzfrist,
Information des Gewerbeaufsichtsamtes bei Lehrkräften im
Angestelltenverhältnis
- Angelegenheiten der Personalplanung und Unterrichtsversorgung,
Einsatz der Lehrkräfte
- Feststellung der Bewährung der Lehrkräfte z.A. und der
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf Probe
- Aushändigung von Urkunden, Abnahme des Diensteides bzw. des
Gelöbnisses, förmliche Verpflichtung, Ehrungen von
Lehrkräften anlässlich von Dienstjubiläen
- BenennuŽng von Lehrkräften für Ausschüsse bei
kommunalen Gebietskörperschaften
Aufgabenbereich: Schüler und
Eltern
- Genehmigung des Besuchs einer anderen als der nach dem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen öffentlichen
Schule
- Genehmigung des Besuchs von Privatunterricht anstelle des Besuchs
der Grundschule, Orientierungsstufe oder Sonderschule
- Entscheidung, ob ein vom Schulbesuch zurückgestelltes Kind
zur Förderung seiner Entwicklung zum Besuch eines
Schulkindergartens zu verpflichten ist
- Zulassung von Ausnahmen über die Dauer der Schulpflicht
- Entscheidung, ob der Schüler eine Sonderschule,
Sonderunterricht bzw. eine Tagesbildungsstätte besuchen muss. Der
unteren Schulbehörde obliegt auch die Auswahl der Sonderschule
bzw. des Sonderunterrichts. Das Gleiche gilt für die Unterbringung
des Schülers in einem Heim oder in Familienpflege
- Feststellung und Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht
- Genehmigung zum Besuch einer Grundschule ihres Bekenntnisses, die
im Gebiet eines benachbarten Schulträgers liegt
- Aufnahme bekenntnisfremder Schüler in Bekenntnisschulen
- Beurlaubung von Schülern für mehr als vier Wochen
- Vorbereitung und Durchführung des Abschlussverfahrens
für die 10. Klassen an Hauptschulen
- Zusammenarbeit mit den Gemeinde- und Kreiselternräten bzw.
Gemeinde- und Kreisschülerräten
- Prüfungsvorsitz bei der Abnahme von Prüfungen an
Ersatzschulen
Aufgabenbereich: Unterricht
- Beratung der Schulen und Fachaufsicht über die Planung und
Durchführung des Unterrichts im Rahmen des § 21 NSchG
- Überprüfung der Unterrichtsverteilungspläne, der
Aufstellung über die zu erteilenden Regelstunden der
Lehrkräfte, der Ermäßigungen, Anrechnungen und
Freistellungen, der Klassenstärken
- Einsichtnahme in den Unterricht der Schulen in freier
Trägerschaft und der anerkannten Tagesbildungsstätten
- Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften bei der
Wahrnehmung ihres Rechts, Einsicht in den Religionsunterricht zu nehmen
- Schulische Versorgung der Kinder ausländischer Arbeitnehmer
und Spätaussiedler
- Koordinierung bei der Neueinführung von zugelassenen
Lehrbüchern; Überprüfung, ob die Schulbücher und
sonstigen Materialien bestimmungsgemäß benutzt werden
- Einsatz der Lehrer im Ausbildungsunterricht im Benehmen mit
Ausbildungsseminar und den Schulen
Aufgabenbereich: Schulträgerschaft
- Gegenseitiger Informationsaustausch mit Landkreis, kreisfreien
Städten und Gemeinden über Schulangelegenheiten, die
wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung des anderen Teils haben
- Mitwirkung bei der Schulentwicklungsplanung und der Standortwahl
für Schulen innerhalb von Orten sowie bei der Bestimmung von
Einzugsbereichen
- Beratung der Schulträger in Fragen des Schul- und
Sportstättenbaus, der Errichtung, Auflösung und Organisation
von öffentlichen Schulen
- Mitwirkung bei der Ausstattung von Schulen
- Herstellung des Benehmens bei Betrauung einer Lehrkraft mit der
Aufgabe der Ausstattung der Schulen mit audiovisuellen Medien
Aufgabenbereich: Schulpsychologische
Beratung
- Einzelfallhilfe bei Lern-, Leistungs- und
Verhaltensschwierigkeiten
- Schullaufbahnberatung und berufswahlbezogene Beratung in
besonderen Fällen
- Beratung von Lehrern und Schule bei
- psychologischen Fragen der Unterrichtsorganisation und -planung
- Entwicklung und Anwendung diagnostischer Verfahren
- Konflikten in der Schule, zu deren Analyse und Lösung
psychologische Methoden erforderlich sind
- Mitwirkung bei Verfahren gem. § 40 Abs. 1 NSchG,
insbesondere in Widerspruchsfällen
- Beteiligung an der Planung und Durchführung von
Schulversuchen
- Mitwirkung bei der regionalen Lehrerfortbildung
- Mitwirkung bei Informationsveranstaltungen für Eltern
- Zusammenarbeit mit den Beratungslehrern, insbesondere
- Mitwirkung bei der Weiterbildung
- Beratung beim praktischen Einsatz
- Organisation der Fortbildung
- Zusammenarbeit mit Erziehungsberatungsstelle,
Gesundheitsamt/Schulärztlicher Dienst, Jugend- und Sozialamt,
Arbeitsamt/Berufsberatung, therapeutischen Einrichtungen, Hochschulen
und anderen wissenschaftlichen Instituten
- Methodenentwicklung und -verbesserung für die Beratung
Aufgabenbereich:
Schulverwaltung, allgemein
- Überprüfung der von den Schulen zu erstellenden
Statistiken zur Unterrichtsversorgung
- Entgegennahme der Meldungen der Ersatzschulen bei wesentlichen
Änderungen bzw. bei wesentlichen Änderungen von
Vorschulgruppen und Weiterleitung der Meldung an die obere
Schulbehörde
- Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, Gesundheitsamt, Arbeitsamt
(Berufsberatung) und anderen Behörden
- Überwachung der Teilnahme an der Röntgenuntersuchung
nach § 47 Bundesseuchengesetz
- Pflege der Verbindung mit den Ausbildungstätten und deren
Unterstützung von Schulpraktika
- Meldung besonderer Vorkommnisse an die obere Schulbehörde
- Bearbeitung von Beschwerden
- Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 der
Verw.Gerichtsordnung für Entscheidungen der Schule
- Angelegenheiten der Personalvertretung
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit
Verbänden, Parteien, Organisationen und Kirchen
- Haushaltsangelegenheiten (soweit Haushaltsmittel zur
Bewirtschaftung zugewiesen)
- Beauftragter des Haushalts gem. § 9 LHO
- Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Schulaufsichtsamtes
- Zuweisung von Haushaltsmitteln für Schulwanderungen und
Erziehungsbeihilfen an die Schulen
- Ausübung der Anordnungsbefugnis
- Abrechnung der Kosten der Personalvertretung
- Verwaltungsorganisation und -planung innerhalb des
Schulaufsichtsamtes
Die
Schulaufsichtsämter
sind zuständige Schulbehörde nach dem
Niedersächsischen Schulgesetz für die Schulformen,
für
die sie zuständig sind:
§ 17 Abs. 2: Genehmigung der
Vereinbarung über eine pädagogische und organisatorische
Zusammenarbeit zwischen Schulen
§ 19
: Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschüler
§ 30
Abs. 3: Entscheidung über Einsprüche des Schulleiters gegen
Beschlüsse der Konferenzen und Ausschüsse
§ 36 Abs.
3: Beurteilung der Lehrer
§ 46 Abs. 3: Gestatten des
Schulbesuchs einer anderen Schule
Abs. 5: Gestattung von Privatunterricht
§ 47 Abs. 2:
Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens
§ 48 Abs.
2: Ausnahme von der Dauer der Schulpflicht im Primarbereich und im
Sekundarbereich I
§ 49 Abs.2 Satz 1: Entscheidung über
die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule
§ 49 Abs. 2 Satz 2:
Entscheidung über den Besuch einer Tagesbildungsstätte
§
49 Abs. 3 Satz 2: Entscheidung über die Unterbringung in Heimen
oder in Familienpflege
§ 52 Abs. 1: Feststellung des
Ruhens der Schulpflicht
Abs. 3: Ruhen der Schulpflicht einer schulpflichtigen Mutter
§
65 Abs. 1: Erteilung von Auskünften an und Einholung von
Stellungnahme von Gemeinde- und Kreisschülerräten
§
80 Abs. 1: Erteilung von Auskünften an und Einholung von
Stellungnahmen von Gemeinde- und Kreiselternräten
§
87 :
Zustimmung zur Namensgebung von Schulen
§ 88 Abs. 4: Benehmen
bei Betrauung einer Fachkraft mit der Aufgabe der Ausstattung der
Schulen mit audiovisuellen Medien
§ 103 Abs.1 und 2:
Zusammenarbeit mit Kommunen
§ 106
: Abstimmung über die Einsichtnahme in den Religionsunterricht
durch die Religionsgemeinschaften,
Einvernehmen bei der Bestellung von geeigneten Beamten und
Sachverständigen
§ 117
: Genehmigung zur Aufnahme von auswärtigen Schülern in eine
Grundschule ihres Bekentnisses
§ 126
: Anzeige des Wechsels in der Schulleitung und jeder wesentlichen
Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der
Lehrer
§ 128 Abs. 2: Vorsitz bei Abschlussprüfungen der
anerkannten Ersatzschulen
§ 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
126: Anzeige des Wechsels in der Leitung der Vorschulgruppen und
jeder wesentlchen Änderung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer
§
134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §143 Abs. 1: Besichtigung von
Vorschulgruppen, Einblicknahme in den Unterrichtsbetrieb,
Fordern von Berichten und Nachweisen
§ 143 Abs. 1:
Besichtigung von Schulen in freier Trägerschaft und anerkannten
Tagesbildungsstätten, Einblicknahme in den
Unterrichtsbetrieb,
Fordern von Berichten und Nachweisen
Das Schulaufsichtsamt Grafschaft Bentheim
mit Sitz in Nordhorn gliedert sich in drei schulfachliche Dezernate und
ein schulpsychologisches Dezernat. Leiter des Schulaufsichtsamtes ist
von 1980 bis 1992 Heinz Ragnitz, von 1993 bis zur Auflösung der
Schulaufsichtsämter 1997 Horst Mücke. Die schulfachlichen
Dezernenten sind unter Nr. 1 dieses Berichtes aufgeführt.
Schulpsychologischer Dezernent ist während der ganzen Zeit des
Bestehens des Schulaufsichtsamtes von 1980 bis 1997 Ulrich Kräft.
Er war vorher in der gleichen Funktion beim Landkreis angesiedelt.
Zeitweilig sind noch Herr Beld und Herr Urspruch als
schulpsychologische Dezernenten im Schulaufsichtsamt tätig.
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